S-I-M Immobilienservice GmbH

S-I-M Immobilienservice GmbH

Winterdienst: Wann Mieter und Eigentümer Schnee räumen müssen

Winterdienst: Wer ist in der Pflicht?

Generell zuständig für die Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen und Wegen sind zwar die Gemeinden. Die können aber die Sicherheit für Gehwege auf die Anlieger übertragen, also im Regelfall auf die Grundstückseigentümer. Diese sind dadurch im Winter zur Schnee- und Eisbeseitigung verpflichtet. Sie wiederum dürfen ihre Verpflichtungen aber auch auf einen Winterdienst oder auf die im Haus wohnenden Mieter abwälzen (BGH, Az.: VI ZR 126/07).

Alternativ wäre auch ein Absatz in der Hausordnung möglich, sofern diese wesentlicher Bestandteil des Mietvertrages ist. Auch müssen alle Rechte und Schneeräumpflichten geregelt sein, also zum Beispiel konkret, dass die Mieter eines Hauses abwechselnd streuen müssen. Oder es müsse einen Hinweis auf kommunale oder landesrechtliche Vorgaben geben, die den Inhalt des Winterdienstes – also zeitlichen und räumlichen Umfang – festlegen.

Beauftragt der Vermieter stattdessen einen externen Dienstleister mit dem Schneeräumen, ist der Mieter fein raus – zumindest, was die körperliche Ertüchtigung betrifft. Dafür kann der Vermieter aber die anfallenden Kosten über die Betriebskosten abrechnen und dem Mieter in Rechnung stellen.

Vermieterpflichten beim Winterdienst

Eine Vermieterpflicht: Beim Winterdienst müssen Vermieter auch die Geräte fürs Schneeräumen zur Verfügung zu stellen. 
Auch wenn die Schneeräumpflicht per Mietvertrag auf den Mieter übertragen wurde, ist der Vermieter noch lange nicht von jeglicher Verantwortung befreit. Das sind seine weiteren Pflichten:

Organisation des Winterdienstes
Eine faire Aufteilung des Winterdienstes ist Pflicht. Steht im Mietvertrag zum Beispiel, dass alle Mietparteien gleichermaßen für den Winterdienst verantwortlich sind, muss das auch umgesetzt werden. „In diesem Fall ist es Sache des Vermieters, einen Schneeräumplan aufzustellen, damit klar ersichtlich ist, wann welcher Mieter die Arbeiten durchzuführen hat.

Geräte und Material fürs Räumen und Streuen
In der Regel muss der Vermieter alle notwendigen Geräte und Streumittel zur Verfügung stellen. Dazu zählen beispielsweise Schneeschaufel, Besen, Splitt oder Sand. Das Streumaterial kann auch zur Mieterpflicht gemacht werden, allerdings laut gängiger Rechtsprechung nur, wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag steht oder nachträglich so vereinbart wurde. Streusalz ist übrigens in den meisten Satzungen der Kommunen verboten. Als Ersatz kommen stattdessen Asche, Sand oder Split zum Einsatz.

Kontroll- und Überwachungspflicht
Der Vermieter hat weiterhin eine Kontroll- und Überwachungspflicht, egal ob die Mieter oder der Winterdienst das Schneeräumen übernehmen. Das heißt, er muss regelmäßig Streife laufen und prüfen, ob ordnungsgemäß geräumt und gestreut wurde.

Verkehrssicherungspflicht
Auch wenn der Bürgersteig gesichert ist, Dachlawinen und Eiszapfen, von denen Gefahren für Passanten ausgehen, fallen in den Verantwortungsbereich des Eigentümers. Der muss auch Passanten mittels eines Warnschilds vor etwaigen Dachlawinen warnen. Verletzt eine abgehende Lawine einen Passanten, haftet der Eigentümer für den entstandenen Schaden.

ACHTUNG
Die Räum- und Streupflicht lässt sich grundsätzlich nicht durch Warnschilder umgehen, weil sie die Verkehrssicherungspflicht nicht aufheben. Sie können jedoch den Nutzer veranlassen, besonders vorsichtig zu sein.

Mieter: Pflichten und -rechte beim Schneeräumen
Schneeräumen kann Mieterpflicht sein – Rechte haben Mieter dabei aber auch.  
Sofern das Fegen beziehungsweise Räumen und Streuen im Mietvertrag wirksam vereinbart ist, müssen Mieter zum Winterdienst antreten. 
Sprich: Durch einen klaren Hinweis zur Räum- und Streupflicht im Mietvertrag, oder über einen Absatz in der Hausordnung, sofern dieser Bestandteil des Mietvertrages ist. Es reicht hingegen nicht aus, wenn der Vermieter einen Schneeräumplan in den Briefkasten der Mieter wirft.

Mieter können beim Schneeschippen zudem auf eine faire Aufteilung pochen: Keiner von ihnen darf unangemessen benachteiligt werden.  In der Regel können Mieter davon ausgehen, dass sie die nötigen Geräte und Materialien für den Winterdienst gestellt bekommen. 

Überblick: Aufteilung des Winterdienstes zwischen Mieter und Vermieter
Ist das Schneeräumen Mieterpflicht, sind die Aufgaben wie folgt aufgeteilt:

Winterdienst für Vermieter
Faire Organisation, zum Beispiel über einen Schneeräumplan
Bereitstellung der notwendigen Geräte zum Schneeräumen und in der Regel auch des Streumaterials 
Regelmäßige Überwachung, ob auch ordnungsgemäß geräumt und gestreut wurde
Maßnahmen zum Schutz vor Dachlawinen und Eiszapfen
  
Schneeräumen für Mieter
Regelmäßiges Räumen und Streuen 
Unter Umständen, sofern dies ausdrücklich vereinbart wurde: Beschaffen und Zahlen des Streumaterials
 
WEG: Regelung des Winterdienstes in der Eigentümergemeinschaft
In der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) fassen die Eigentümer in der Regel einen Beschluss, in dem sie den Winterdienst im Rahmen einer Hausordnung regeln. Alternativ können sie auch den Hausverwalter ermächtigen, eine Hausordnung aufzustellen. Dieser ist für die Durchführung der Hausordnung verantwortlich und kann jeden Eigentümer, der seiner Schneeräumpflicht nicht nachkommt, auch förmlich abmahnen (§ 27 WEG).

Die Wohnungseigentümer können auch mehrheitlich beschließen, einen Dritten mit dem Winterdienst zu beauftragen. Die Kosten dafür werden unter den Eigentümern aufgeteilt, meist nach der Größe ihres Anteils am Gemeinschaftseigentum.

ACHTUNG
Schneeräumpflicht für alle nur einstimmig möglich
Zwar können Wohnungseigentümergemeinschaften per Mehrheitsbeschluss einen externen Dienstleister mit dem Winterdienst beauftragen. Umgekehrt kann aber kein einzelnes Mitglied per Mehrheitsbeschluss gezwungen werden, turnusmäßig selbst Schnee zu räumen. Die Entscheidung fürs Schaufeln und Streuen muss einstimmig ausfallen.

Faire Organisation beim Schneeräumen
In einem Mehrfamilienhaus muss in der Regel niemand den Winterdienst allein übernehmen, weil er beispielsweise im Erdgeschoss wohnt. Das gilt für Wohnungseigentümer genauso wie für Mieter. Der Schneeräumplan soll demokratisch sein und darf keinen Bewohner unangemessen benachteiligen. Diese Auffassung bestätigten bereits mehrere Gerichte.

Eine Möglichkeit zur Organisation ist ein Schneeräumplan, der für jeden Bewohner gut sichtbar ausgehangen ist, zum Beispiel im Treppenhaus. Häufiger Turnus, wenn alle gleichermaßen Schneeräumen müssen, ist ein wöchentlicher Wechsel. Allerdings kann es dabei passieren, dass einige Bewohner Glück mit dem Wetter haben und nie zum Schneeschippen antreten müssen, andere hingegen jedes Mal vom Neuschnee erwischt werden.

Alternativ kann die Räumpflicht auch per Schneekartensystem organisiert werden, wie Depel vom Mieterverein Köln empfiehlt. „Dem Mieter, der die Schneekarte in den Händen hält, obliegt die Streupflicht für einen Tag. Nur wenn er aufgrund von Witterungsverhältnissen tatsächlich seinen Winterpflichten nachkommen musste, darf er die Schneekarte an den nächsten Mieter weitergeben.

Streu- und Räumzeiten: Wann geräumt werden muss
Zu welcher Uhrzeit Hausbesitzer, Vermieter oder Mieter ihren Winterdienst ausüben müssen, richtet sich nach der jeweiligen Ortssatzung ihrer Stadt oder Gemeinde. Unter der Woche gilt die Räum- und Streupflicht meist zwischen sieben und 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen beginnt sie oftmals um acht oder neun Uhr und gilt bis 20 Uhr. Bitter für Langschläfer: Um diese Zeiten muss der Weg bereits geräumt sein, es reicht also nicht, Punkt sieben Uhr mit dem Schaufeln zu beginnen.

Morgens und abends schneeräumen ist übrigens auch nicht genug. Bei starkem Schneefall muss im Zweifel auch mehrmals am Tag geräumt und gestreut werden, laut Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az.: VI ZR 49/03). Jedoch müssen Anwohner bei starken Schneewehen „nicht alle Viertelstunde raus“, beschwichtigt Rechtsanwalt Frieser, „sondern eben in regelmäßigen Abständen.“ Aber: Bei Glatteisbildung muss in der Regel unverzüglich gestreut werden. 

Nicht nur auf Privatgrundstück: Wo genau die Schneeräumpflicht gilt
Winterdienst, Schneeräumen, Schneeräumpflicht, Wege, eine Schneeschaufel und ein geräumter Weg im Schnee, Foto: Edler von Rabenstein/stock.adobe.com
Die Schneeräumpflicht gilt für verschiedene Wege am und um das Grundstück. Foto: Edler von Rabenstein/stock.adobe.com
Die Räum- und Streupflicht betrifft alle Gehwege entlang privater Grundstücke. Dazu zählen auch unbefestigte Wege. Abkürzungen und Nebenwege auf dem Privatgrundstück darf der Schneeräumpflichtige jedoch auslassen, solange der Hauptweg verkehrssicher ist. Wenn kein Bürgersteig am Zaun entlangläuft, müssen Anwohner eine Bahn am Straßenrand freischaufeln. Die begehbare Spur sollte in der Regel mindestens 1,20 Meter breit sein, sodass zwei Fußgänger mit Kinderwagen oder Einkaufstasche aneinander vorbeigehen können. Die genaue Wegbreite richtet sich allerdings meist nach der Kommune. Von den meisten Kommunen sind die Wegbreiten wie folgt festgelegt:

Oft genutzte Fußwege wie Eingangsbereiche, Bürgersteige und Gehwege vor dem Haus: 1,20 bis 1,50 Meter.
Weniger oft genutzte Wege, etwa zu Mülltonnen, Parkplätzen und anderen zu erreichenden Orten auf dem Grundstück: mindestens 0,50 Meter.

Womit streuen: Die meisten Kommunen verbieten Streusalz, weil es die Umwelt zu stark belastet. Asche, Sand, Granulat oder Splitt bieten eine gute Alternative. Solche abstumpfenden Mittel gibt es beispielsweise im Baumarkt oder beim städtischen Wertstoffhof. Viele Gemeinden stellen außerdem Streugutkisten auf, aus denen sich Bürger bedienen dürfen.

Wohin mit dem Schnee: Der Schnee sollte nicht auf den Gehweg, die Fahrbahn oder das Nachbargrundstück geschippt werden. Am besten türmen sich die Schneehaufen im Garten oder die Schneeräumenden legen in Absprache mit den Nachbarn auf einer Parkfläche ein gemeinsames Depot für den Schnee an. Bietet nur der Gehweg einen Ablageplatz, sollte der Schnee grundsätzlich nur auf dem der Fahrbahn zugewandten Rand angehäuft werden. Dadurch darf er allerdings keine Behinderung darstellen, etwa indem Radwege versperrt werden oder der Verkehr gefährdet wird. Rinnsteine und Abwasseröffnungen müssen dabei frei bleiben.

Bei Urlaub oder Arbeit: Vertretung für die Schneeräumpflicht
Schneeräumen verpflichtet. Wer mit dem Winterdienst dran ist, aber nicht kann, muss sich in der Regel um eine Vertretung kümmern. „Das gilt für Mieter wie für Wohnungseigentümer, und egal ob es aufgrund von einer Geschäftsreise oder Urlaub ist.

Überwachen muss der ursprünglich Zuständige seine Vertretung nur im zumutbaren Rahmen. Wer zum Beispiel in den Urlaub fährt, hat zumindest laut einem Einzelfallurteil keine Überwachungspflicht (OLG Köln WuM 1995, 316). Vergisst der Vertreter den ihn übertragenen Schneeräumdienst, haftet er in der Regel selbst dafür. Wenn die Vertretung sich aber meldet, weil sie sich zum Beispiel das Bein gebrochen hat und doch nicht Schneeräumen kann, muss der ursprünglich Zuständige für weiteren Ersatz sorgen.

Ausgerutscht: Wer bei Unfall haftet
Winterdienst, Unfall, Haftung Winterdienst, eine Frau ist im Schnee ausgerutscht,  
Schlecht geräumt, dann ausgerutscht: Nun stellt sich die Frage, wer bei Unfall haftet.  

Ob Eigentümer, Mieter oder externer Dienstleister: Wer für den Winterdienst zuständig ist, muss für Sicherheit sorgen. Denn schnell ist es passiert: Ein Passant rutscht auf dem glatten Bürgersteig aus und bricht sich das Bein. Zunächst fällt die Haftung auf den Eigentümer, da es generell seine Pflicht ist, für einen freien Gehsteig zu sorgen. Allerdings kann er den laut Mietvertrag fürs Schneeräumen verantwortlichen Mieter in Regress nehmen, ihm also die Haftung übertragen. Geschah der Unfall, weil der Passant fahrlässig gehandelt hat, kann es zur Haftungsreduktion oder sogar zu einem Haftungswegfall kommen. Das bedeutet, dass der Eigentümer nicht die volle Haftung übernimmt und nur für einen Teil des Schadens einstehen muss.

Bei Unfällen aufgrund eines versäumten Winterdienstes hilft in der Regel die folgende Versicherung:

Für Mieter: Privathaftpflicht
Für Eigenheimbewohner: Privathaftpflicht
Für Eigentümer von Mietshäusern oder -wohnungen: Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht
Tipp externer Winterdienst: keine Haftung plus Steuervorteile
Wird ein Hausmeister oder ein externer Dienstleister mit dem Winterdienst beauftragt, so haftet dieser. Räumt und streut das Unternehmen nicht oder nur schlampig, muss es für Schäden aufkommen, falls jemandem etwas zustößt (BGH, Az.: VI ZR 126/07).

Ein weiteres Plus: Die Kosten für den Winterdienst sind steuerlich absetzbar. Sie zählen zu den sogenannten ‚haushaltsnahen Dienstleistungen‘, über die 20 Prozent der Lohnkosten von Dienstleistern von der Steuer abgezogen werden können. Vorausgesetzt, die Arbeit wird von einem Fachunternehmen oder einem Selbstständigen erledigt. Der maximale Betrag des Abzugs liegt bei 4.000 Euro im Jahr.

Das gilt auch für Mieter, wenn ein Hausmeisterdienst das Schneeräumen übernimmt und sie diesen über ihre Nebenkosten bezahlen. In dem Fall können sie die entsprechenden Teile der Nebenkostenabrechnung von der Steuer absetzen. Wichtig dabei: Die Rechnung muss per Überweisung gezahlt worden sein. Bargeldzahlung akzeptiert das Finanzamt in der Regel nicht.
von Christian Esch 10 Jan., 2024
Neue Regelungen im Bereich erneuerbare Energien und Heizungsbetrieb treten 2024 in Kraft, insbesondere durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG). Ursprünglich für alle ab 2024 neu eingebauten Heizungen geplant, gilt die Vorschrift, dass mindestens 65 % erneuerbare Energien genutzt werden müssen, vorerst nur für Neubaugebiete ab Januar 2024. Bestands- und Neubauten außerhalb dieser Gebiete haben Übergangsfristen bis spätestens Ende Juni 2028. Kontrollen betreffen auch die Inspektion von Wärmepumpen, Kontrolle bei Nutzung von Wasser als Wärmeträger, hydraulischen Abgleich für bestimmte Gebäude ab 2024, Austauschpflicht von Konstanttemperaturkesseln über 30 Jahre alt, sowie schärfere Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen bei Sanierungen. Das GEG führt zu Bußgeldern bei Verstößen, beispielsweise zwischen 5.000 € und 50.000 € bei versäumtem Heizungstausch. Die Heizungsförderung für klimafreundliche Systeme wird angepasst, wobei Förderungen bis zu 70 % der Kosten möglich sind. Der Grundfreibetrag der Einkommensteuer steigt ab 2024 auf 11.604 €, und eine bundesweite Solarpflicht für Neubauten wird eingeführt, ebenso wie eine erweiterte CO2-Steuer. Die Umlage von Kabelgebühren entfällt ab Juli 2024, und Glasfaseranbindung kann über Nebenkosten abgerechnet werden. Weitere Änderungen betreffen die Rauchmelderpflicht in Sachsen ab 2024 für alle Bestandsbauten, die Verlängerung der Energiepreisbremsen bis März 2024, die Notwendigkeit qualifizierter Mietspiegel ab 2024 für größere Gemeinden, und die Nutzung von Wohn-Riester-Guthaben für energetische Sanierungen. Die Steuerfrist für die Einkommensteuererklärung 2023 wurde bis zum 2. September 2024 verlängert. Insgesamt bedeuten die neuen Regelungen Mehraufwand und steigende Kosten, aber auch Chancen durch Förderungen und höhere Freibeträge. #gutachten #immobilien #hausverwaltung #eeg #mietwohnung #eigentumswohnung #2024 #eigentümer #mieter #neuerungen #gesetze
von Janett Esch 02 Jan., 2024
Hallo liebe Leser heute möchte ich mit euch über die elementaren Gewerke sprechen, die ein Mehrfamilienhaus erfolgreich machen. 🏢💡 *1. Elektroinstallation:* Ein reibungsloser Betrieb erfordert eine moderne Elektroinstallation. Von der Sicherheitstechnik bis zur smarten Gebäudesteuerung – hier wird die Basis für Komfort und Effizienz geschaffen. *2. Sanitär- und Heizungstechnik:* Die Versorgung mit warmem Wasser, die Heizungsanlage und moderne Sanitäranlagen sind essentiell für Wohnqualität und Energieeffizienz. Eine durchdachte Heizungs- und Sanitärtechnik trägt zum Werterhalt bei. *3. Dachdeckerarbeiten:* Ein intaktes Dach schützt nicht nur vor Witterungseinflüssen, sondern beeinflusst auch die Energiebilanz. Regelmäßige Wartung und eventuelle Modernisierung sind hier entscheidend. *4. Fassadengestaltung und Wärmedämmung:* Die Fassade prägt nicht nur das äußere Erscheinungsbild, sondern hat auch maßgeblichen Einfluss auf die Energieeffizienz. Moderne Wärmedämmung spart Kosten und schont die Umwelt. *5. Aufzugs- und Anlagentechnik:* Insbesondere in größeren Mehrfamilienhäusern ist eine zuverlässige Aufzugstechnik unverzichtbar. Aber auch andere Anlagen wie Lüftungs- und Klimaanlagen tragen zum Wohnkomfort bei. *6. Schließ- und Sicherheitstechnik:* Die Sicherheit der Bewohner ist oberstes Gebot. Moderne Schließ- und Sicherheitstechnik gewährleisten einen effektiven Schutz vor Einbrüchen und schaffen Vertrauen. Diese Gewerke bilden das Rückgrat eines jeden Mehrfamilienhauses. Durch eine strategische Planung, regelmäßige Wartung und gezielte Modernisierung lassen sich nicht nur Wohnqualität und Komfort steigern, sondern auch langfristige Kosten minimieren. 💼✨ Welche Gewerke haltet ihr für besonders wichtig? Lasst es mich in den Kommentaren wissen!
von Christian Esch 20 Dez., 2023
Das Residualwertverfahren in der Immobilienbewertung *Guten Tag, liebe Community! 👋* Ich hoffe, euch geht es gut! Heute möchte ich mit euch über ein faszinierendes Thema sprechen: das Residualwertverfahren in der Immobilienbewertung. 🏠✨ **Was ist das Residualwertverfahren?** Das Residualwertverfahren ist eine Methode, um den Wert einer Immobilie zu ermitteln. Im Gegensatz zu traditionellen Ansätzen, die auf vergangenen Transaktionen basieren, konzentriert sich das Residualwertverfahren auf die zukünftigen Einnahmen, die durch die Immobilie generiert werden. **Wie funktioniert es?** Die Grundidee ist simpel: Der Residualwert wird ermittelt, indem man die zukünftigen Einnahmen (zum Beispiel Mieteinnahmen) von den erwarteten Ausgaben abzieht. Der verbleibende Betrag ist der Residualwert. Dieser wird dann auf den heutigen Wert abgezinst, um den aktuellen Marktwert zu erhalten. **Für wen eignet sich das Residualwertverfahren?** 1. **Projektentwickler:** Das Residualwertverfahren ist besonders nützlich für Projektentwickler, die den Wert einer Immobilie nach der Entwicklung bestimmen möchten. 2. **Investoren:** Investoren können das Residualwertverfahren verwenden, um die Rentabilität einer Immobilie im Laufe der Zeit zu prognostizieren. 3. **Finanzinstitute:** Banken und Finanzinstitute können das Verfahren nutzen, um die Kreditwürdigkeit von Projekten zu beurteilen. **Vorteile des Residualwertverfahrens:** - **Zukunftsorientiert:** Es berücksichtigt die zukünftige Wertentwicklung der Immobilie. - **Flexibilität:** Es kann für verschiedene Arten von Immobilien und Entwicklungsprojekten angewendet werden. - **Risikobewertung:** Es hilft, das Risiko und die Rentabilität eines Projekts zu bewerten. **Fazit:** Das Residualwertverfahren ist eine mächtige Methode, um den Wert von Immobilien zu ermitteln, insbesondere wenn zukünftige Einnahmen eine entscheidende Rolle spielen. Projektentwickler, Investoren und Finanzinstitute können davon profitieren, um fundierte Entscheidungen zu treffen. Ich bin gespannt auf eure Gedanken und Erfahrungen zum Residualwertverfahren! Teilt gerne eure Meinungen in den Kommentaren. 💬✨ *Lasst uns die Diskussion beginnen und voneinander lernen! Bis bald!* 👋🌟 Mit besten Grüßen, Christian Esch Gutachter DIN EN ISO/IEC 17024
von Christian Esch 06 Dez., 2023
Liebe -Community, heute möchte ich mit euch über einen entscheidenden Faktor in der Immobilienfinanzierung sprechen: den Beleihungswert. **Was ist der Beleihungswert?** Der Beleihungswert einer Immobilie ist der Wert, den ein Finanzinstitut ihr zuordnet, wenn es darum geht, einen Kredit zu vergeben. Dieser Wert bildet die Basis für die Höhe des Darlehens und beeinflusst somit maßgeblich die Finanzierungsmöglichkeiten. **Wie wird er ermittelt?** Die Ermittlung des Beleihungswerts erfolgt durch eine professionelle Immobilienbewertung. Faktoren wie Lage, Größe, Bauzustand und Ausstattung fließen in die Bewertung ein. **Warum ist der Beleihungswert wichtig?** 1. **Sicherheit für Finanzinstitute:** Der Beleihungswert dient als Sicherheit für die Kreditgeber. Er gibt an, wie viel die Immobilie im Falle eines Zahlungsausfalls des Kreditnehmers wert ist. 2. **Einfluss auf Kreditkonditionen:** Ein hoher Beleihungswert ermöglicht oft bessere Konditionen, während ein niedriger Wert die Finanzierung erschweren kann. 3. **Planungssicherheit:** Sowohl für Kreditgeber als auch Kreditnehmer schafft der Beleihungswert Transparenz und Planungssicherheit. **Tipps für Immobilienbesitzer:** 1. **Werterhaltung:** Pflegen Sie Ihre Immobilie gut, um ihren Wert zu erhalten oder zu steigern. 2. **Professionelle Bewertung:** Lassen Sie eine regelmäßige professionelle Bewertung durchführen, um den Beleihungswert aktuell zu halten. 3. **Beratung suchen:** Bei Veränderungen an der Immobilie oder bei Finanzierungsfragen suchen Sie professionelle Beratung. Der Beleihungswert ist mehr als eine Zahl – er ist die Grundlage für eine solide Immobilienfinanzierung. Teilt gerne eure Gedanken und Erfahrungen zum Thema!
von Christian Esch 14 Nov., 2023
The body content of your post goes here. To edit this text, click on it and delete this default text and start typing your own or paste your own from a different source.
von Christian Esch 11 Nov., 2023
The body content of your post goes here. To edit this text, click on it and delete this default text and start typing your own or paste your own from a different source.
von f20a7935-f112-4695-9a2c-17cc8f291d21 05 Nov., 2023
Der Handel mit Immobilien unterliegt in vielen Ländern einer Vielzahl steuerlicher Regelungen und Vorschriften. In Deutschland sind einige der wichtigsten steuerlichen Punkte, die beim Handel mit Immobilien zu beachten sind, die folgenden: Grunderwerbsteuer: Die Grunderwerbsteuer fällt beim Kauf von Immobilien an. Der genaue Prozentsatz variiert von Bundesland zu Bundesland in Deutschland. Es ist wichtig, die gültigen Sätze in Ihrem jeweiligen Bundesland zu berücksichtigen. Einkommensteuer: Wenn Sie Immobilien kaufen und verkaufen und dabei Gewinne erzielen, müssen diese Gewinne in der Regel in Ihrer Einkommensteuererklärung angegeben werden. Dies gilt insbesondere für gewerbliche Händler von Immobilien. Privatpersonen, die Immobilien nur gelegentlich verkaufen, können unter bestimmten Umständen von der Einkommensteuer befreit sein. Umsatzsteuer: Beim Verkauf von Neubauimmobilien kann die Umsatzsteuer anfallen. Dies betrifft insbesondere gewerbliche Immobilienentwickler und Bauträger. Spekulationssteuer: In Deutschland gibt es eine Spekulationsfrist von zehn Jahren. Wenn Sie eine Immobilie innerhalb dieser Frist verkaufen, können Gewinne aus dem Verkauf steuerpflichtig sein. Nach Ablauf der Frist sind die Gewinne in der Regel steuerfrei. Grundsteuer: Als Eigentümer von Immobilien sind Sie in der Regel verpflichtet, Grundsteuern zu entrichten. Die Höhe der Grundsteuer hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich des Einheitswerts der Immobilie. Kapitalertragsteuer: Wenn Sie Mieteinnahmen aus vermieteten Immobilien erzielen, können diese Einnahmen der Kapitalertragsteuer unterliegen. Finanzamtliche Meldungen: In Deutschland sind Immobilientransaktionen meldepflichtig. Dies betrifft insbesondere den Erwerb und Verkauf von Immobilien. Die Nichtmeldung kann zu rechtlichen Konsequenzen führen. Erbschafts- und Schenkungssteuer: Wenn Sie Immobilien erben oder verschenken, können diese Transaktionen erbschafts- oder schenkungssteuerpflichtig sein. Die genaue Höhe der Steuer hängt von verschiedenen Faktoren ab. Abschreibung und Werbungskosten: Wenn Sie vermietete Immobilien besitzen, können Sie unter bestimmten Bedingungen Abschreibungen und Werbungskosten geltend machen, um Ihre steuerliche Belastung zu verringern. Es ist ratsam, sich vor jeder Immobilientransaktion von einem Steuerberater oder einem Fachmann für Steuerrecht beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass Sie alle steuerlichen Pflichten und Möglichkeiten vollständig verstehen und beachten. Die steuerlichen Regelungen können komplex sein und variieren je nach individueller Situation und Immobilientransaktion.
von f20a7935-f112-4695-9a2c-17cc8f291d21 18 Okt., 2023
The body content of your post goes here. To edit this text, click on it and delete this default text and start typing your own or paste your own from a different source.
von Christian Esch 09 Okt., 2023
1. Degressive AfA (Absetzung für Abnutzung) Die Bundesregierung hat im Rahmen des Wachstumschancengesetzes vorgeschlagen, eine degressive AfA in Höhe von jährlich 6 Prozent für neu errichtete Wohngebäude einzuführen; die degressive Abschreibung fördert die schnellere Refinanzierung von getätigten Investitionen. Sie schafft über diesen Mechanismus Investitionsanreize, die zur Stabilisierung der Bauwirtschaft beitragen können. Die Regelung sieht keine Baukostenobergrenzen vor. Es kann ab einem Effizienzstandard von EH 55 gebaut werden. Die degressive AfA wird für Gebäude gelten, die Wohnzwecken dienen und mit deren Herstellung nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 begonnen wird. Erstmals soll nicht der Bauantrag entscheidendes Kriterium für die Gewährung der degressiven AfA sein, sondern der angezeigte Baubeginn. Die degressive AfA ergänzt die Erhöhung der linearen AfA von 2 auf 3 Prozent und die Sonder-AfA für besonders klimafreundlichen Mietwohnungsneubau, die bereits hilfreich waren. 2. Verankerung von EH 40 als verbindlicher gesetzlicher Neubaustandard wird ausgesetzt Die Reduzierung von Treibhausgas-Emissionen ist gerade im Gebäudebereich vordringlich für den Klimaschutz und um weiter steigende Kosten fossiler Energieträger zu vermeiden. Mit der Einführung von EH 55 als Standard zum 1. Januar 2023 im Hinblick auf den Primärenergiebedarf wurde ein erster wichtiger Schritt für Neubauten umgesetzt. In den aktuellen Verhandlungen über die Reform der Europäischen Gebäuderichtlinie (EPBD) wird auch eine Überarbeitung der Anforderungssystematik sowie des Neubaustandards diskutiert. Mit der Verabschiedung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ist allerdings sichergestellt, dass ab 1. Januar 2024 im Neubau klimaneutral geheizt wird. Angesichts der aktuell schwierigen Rahmenbedingungen in der Bau- und Wohnungswirtschaft durch hohe Zinsen und Baukosten ist die Verankerung von EH 40 als verbindlicher gesetzlicher Neubaustandard in dieser Legislaturperiode nicht mehr nötig und wird ausgesetzt. Europaweit brauchen wir Ambitionen und verlässliches Handeln für den Klimaschutz in allen Sektoren. Sobald bürokratiearm leistbar, wollen wir den Klimaschutz auch bei Materialien und ihrer Produktion verankern, sodass die THG-Emissionen eines Gebäudes im gesamten Lebenszyklus in den Blick genommen werden, ohne dabei die aktuellen Anforderungen an den Wärmeschutz abzusenken. Dadurch wird ein Anreiz gesetzt, künftig den Einsatz von nachhaltigen, nachwachsenden Baustoffen und Recyclingmaterial zu erhöhen. Bei der für 2024 geplanten Novellierung des Vergaberechts streben wir an, Nachhaltigkeitskriterien stärker zu verankern. Bei den Verhandlungen über die EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) setzen wir uns für anspruchsvolle Sanierungsquoten für den gesamten Gebäudebestand ein, wollen aber verpflichtende Sanierungen einzelner Wohngebäude ausschließen. Wir entwickeln die im GEG bereits etablierten bedingten Anforderungen zielgerichtet weiter. 3. Bau von bezahlbarem Wohnraum für alle vereinfachen und beschleunigen Der Bund wird in Städten und Kommunen mit angespannten Wohnungsmärkten den Bau von bezahlbarem Wohnraum für alle vereinfachen und beschleunigen. Dazu wird eine an die Generalklausel des § 246 Absatz 14 Baugesetzbuch (BauGB) angelehnte Sonderregelung befristet bis zum 31. Dezember 2026 geschaffen. Das BMWSB wird eine entsprechende Änderung des BauGB noch in diesem Jahr vorlegen. 4. Finanzmittel für den sozialen Wohnungsbau Die Bundesregierung hat vorgeschlagen, den Ländern im Zeitraum von 2022 bis 2027 Programmmittel in Höhe von insgesamt 18,15 Milliarden Euro für den sozialen Wohnungsbau zur Verfügung zu stellen. Jeder Euro des Bundes wird aktuell durch rund 1,50 Euro der Länder kofinanziert. Bei Fortführung dieser bisherigen Komplementärfinanzierung stehen damit gesamtstaatlich rd. 45 Milliarden Euro für den sozialen Wohnungsbau bis 2027 zur Verfügung. Bund und Länder übernehmen damit weiterhin gemeinsam Verantwortung. 5. KfW-Neubauprogramme "Klimafreundlicher Neubau" (KFN) und "Wohneigentum für Familien" (WEF) Die Bundesregierung sorgt bereits dafür, dass sich klimafreundliches Bauen auszahlt. Sie wird die beiden KfW-Neubauprogramme "Klimafreundlicher Neubau" (KFN) und "Wohneigentum für Familien" (WEF) nochmals attraktiver ausgestalten. Beim WEF werden die Kredithöchstbeträge um 30.000 Euro angehoben. Außerdem wird die Grenze des zu versteuernden Einkommens, bis zu dem ein zinsvergünstigtes Darlehen beantragt werden kann, von 60.000 Euro/Jahr auf 90.000 Euro/Jahr angehoben. Damit können noch mehr Familien das Programm in Anspruch nehmen 6. Wohneigentumsprogramm "Jung kauft Alt" Die Bundesregierung wird für 2024 und 2025 ein Wohneigentumsprogramm "Jung kauft Alt" für den Erwerb von sanierungsbedürftigen Bestandsgebäuden verbunden mit einer an den BEG-Regeln orientierten Sanierungsauflage einführen. Das Programm wird über die KfW abgewickelt. Der zusätzliche Finanzierungsbedarf bis 2027 an Programmmitteln soll analog der schon bestehenden Förderung des "Klimafreundlichen Neubaus/ Wohneigentum für Familien" (WEF) aus dem Klima- und Transformationsfonds bereitgestellt werden. 7. Umbau von Gewerbeimmobilien zu Wohneinheiten Deutschlandweit gibt es Leerstand bei Gewerbeimmobilien. Büros und Räume des Einzelhandels werden auch in Folge der wirtschaftlichen Entwicklung aufgrund der COVID-Pandemie nicht mehr in bisherigem Maße gebraucht. Das Bundesinstitut für Bau, Stadtentwicklung und Raumordnung (BBSR) hat in einer Studie prognostiziert, dass hier ein Potenzial von bis zu 235.000 neuen Wohneinheiten besteht. Die Nutzung dieser Immobilien spart Fläche und Baustoffe. Sofern sie mit anspruchsvollen Sanierungen einhergeht, ist ihre ökologische Bilanz vorteilhaft. Für Eigentümer und Investoren, die für geeignete Gewerbeimmobilien nach den BEG-Förderbedingungen eine Förderung aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) in Anspruch nehmen können und sie dabei zugleich zu Wohnraum umbauen, wird 2024 und 2025 ein zusätzliches KfW-Förderprogramm mit einem Volumen von insgesamt 480 Millionen Euro Programmmitteln aufgelegt. Durch zinsverbilligte Kredite sollen damit der klimafreundliche Umbau gefördert und Leerstand beseitigt werden. Die Finanzierung soll ebenfalls aus den Mitteln des KTF bereitgestellt werden. 8. Bauen im Sinne des Gebäudetyps E soll befördert werden Bauen muss zukünftig einfacher, schneller und günstiger werden. Dazu soll das Bauen im Sinne des Gebäudetyps E befördert werden, indem die Vertragspartner Spielräume für innovative Planung vereinbaren, auch durch Abweichen von kostenintensiven Standards. Die Länder beabsichtigen, dazu Änderungen der Musterbauordnung und der Landesbauordnungen vorzunehmen. Die Bundesregierung wird – in Absprache mit den Partnern des Bündnisses – eine "Leitlinie und Prozessempfehlung Gebäudetyp E" bis Ende des Jahres vorlegen, um dafür zu sorgen, dass für die Beteiligten vereinfachtes Bauen rechtssicher gelingen kann. 9. Vergünstigte Abgabe Bundes- und Landeseigener Grundstücke für öffentliche Aufgaben sowie den sozialen Wohnungsbau Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) wird die bislang bis Ende 2024 befristete Möglichkeit zur vergünstigten Abgabe BImA-eigener Grundstücke für öffentliche Aufgaben sowie den sozialen Wohnungsbau um weitere fünf Jahre fortführen. Sie schafft damit Anreize zur Entwicklung von Bauland durch die Kommunen. Aufgrund der konjunkturellen Entwicklung auf dem Grundstücksmarkt und der gestiegenen Baukosten bestünde eine weitere Option darin, den Verbilligungsbetrag von bis zu 25.000 Euro pro neu geschaffener Sozialwohnung spürbar um 40 Prozent auf 35.000 Euro pro Sozialwohnung anzuheben und zusätzlich das Verbilligungsvolumen für sonstige öffentliche Zwecke um 10 Millionen Euro pro Jahr zu erhöhen. Die Bundesregierung prüft zudem, ob es der BImA ermöglicht werden könnte, bei der Bestellung von Erbbaurechten an für Zwecke des sozialen Wohnungsbaus genutzten Flächen, den jährlichen Erbbauzins auf der Grundlage eines verbilligten Verkehrswerts als marktüblichen bzw. angemessenen Erbbauzins zu berechnen. Die Entscheidung über diese Möglichkeit sollte im künftigen Haushaltsaufstellungsverfahren getroffen werden und muss auch die erheblichen haushaltspolitischen Herausforderungen des Bundes in den Blick nehmen, die eine konsequente Überprüfung von Einnahmen und Ausgaben sowie einen verstärkten Blick auf originäre Bundeszuständigkeiten erfordern. 10. Lärmrichtwerte bei heranrückender Wohnbebauung an Gewerbebetriebe Die Bundesregierung wird in der TA Lärm in Form einer Experimentierklausel die Lärmrichtwerte bei heranrückender Wohnbebauung an Gewerbebetriebe anheben. Über die Anwendung der Experimentierklausel entscheidet die Gemeinde im Bebauungsplan. Die Bundesregierung wird klarstellen, dass sonstige Möglichkeiten der planerischen Lärmkonfliktbewältigung in der Bauleitplanung durch die Experimentierklausel nicht ausgeschlossen werden. 11. Förderung beim Einbau einer klimafreundlichen Heizungsanlage Die Bundesregierung treibt die Heizwende voran. Sie unterstützt im Rahmen der BEG-Sanierungsförderung Hauseigentümer künftig beim Einbau einer neuen klimafreundlichen Heizungsanlage – in der Höhe abhängig vom Einkommen – von bis zu 30 bis 75 Prozent. Die Richtlinie der BEG-Sanierungsförderung sieht einen sog. Klima-Bonus (Speed-Bonus) insbesondere für den Austausch besonders alter Heizungen vor. Die Bundesregierung erhöht den Speed-Bonus in 2024 und 2025 von 20 auf 25 Prozent und zieht die geplante Degression vor. Um jetzt einen Sanierungsimpuls zu setzen, soll der Speed-Bonus 2026 und 2027 um jeweils 5 Prozent gesenkt werden, danach um 3 Prozent. Die Bundesregierung weitet den Speed-Bonus zudem auch auf Wohnungsunternehmen sowie Vermieterinnen und Vermieter aus und motiviert damit Wohnungsunternehmen, zeitnah einen Beitrag zur Wärmewende zu leisten. Sie entlastet damit auch Mieterinnen und Mieter. Um einen weiteren Impuls für die Baukonjunktur zu setzen, soll die energieeffiziente Sanierung einen Schub bekommen. Die bisherigen Sanierungssätze von 15 Prozent als Zuschuss und 20 Prozent steuerliche Abschreibung sollen jeweils auf 30 Prozent angehoben werden. Im Sinne des Speed-Bonus sinkt der Zuschuss ab 2026 wieder auf 15 Prozent, die steuerliche Abschreibung auf 20 Prozent. 12. Senkung der Erwerbsnebenkosten Die Bundesregierung hat das Ziel, mehr Bürgerinnen und Bürgern zu ermöglichen, im selbstgenutzten Eigentum wohnen zu können. Deshalb soll der Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum erleichtert werden. Ein wichtiger Beitrag hierfür ist die Senkung der Erwerbsnebenkosten, was – auch in Anbetracht der gestiegenen Zinsen – die Finanzierung einer Immobilie erleichtern würde. Denn diese Nebenkosten müssen in der Regel aus dem Eigenkapital erbracht werden. Daher will die Bundesregierung den Ländern eine flexiblere Gestaltung der Grunderwerbsteuer (z. B. durch einen Freibetrag) ermöglichen. Hierzu wurde den Ländern auf Arbeitsebene ein Vorschlag für eine Öffnungsklausel zur landesspezifischen Ausgestaltung der Grunderwerbsteuer unterbreitet. Dies war ein erster Schritt, um in einen Dialog mit den Ländern zu treten. Zur Gegenfinanzierung werden nun verschiedene Möglichkeiten einer erweiterten Besteuerung von sog. Share Deals geprüft. Bislang lehnt eine Mehrheit der Länder, deren Belange bei Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes aufgrund deren alleiniger Ertragskompetenz besonderer Berücksichtigung bedürfen, den Vorschlag jedoch ab. Die Erörterungen werden aber fortgesetzt. 13. Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren Planen und Genehmigen muss deutlich schneller werden. In den vergangenen eineinhalb Jahren hat die Bundesregierung mehrere Gesetzespakete auf den Weg gebracht, mit denen der Wohnungsbau spürbar beschleunigt werden konnte. Durch die Digitalisierungsnovelle des BauGB konnten die Genehmigungsfristen für Bauleitpläne von bisher drei Monaten auf einen Monat verkürzt werden. Die Geschwindigkeit muss weiter erhöht, Aktenberge in den Bauämtern reduziert werden. Mit den 16 Ländern wird die Bundesregierung noch in diesem Jahr einen "Pakt für Planungs- und Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung" abschließen. Die Länder planen bereits jetzt zur nächsten Fachkonferenz im November 2023 u.a. folgende Änderungen in den Landesbauordnungen vorzunehmen: • Einmal bereits in einem Land erteilte Typengenehmigungen für das serielle und modulare Bauen erhalten bundesweit Gültigkeit und werden uneingeschränkt gegenseitig anerkannt. • Die Dauer von allen Genehmigungsverfahren im Wohnungsbau wird zeitlich begrenzt. Es wird befristet bis 2026 in allen Landesbauordnungen eine bundesweit einheitliche Genehmigungsfiktion von 3 Monaten eingeführt. • Nutzungsänderungen von Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschl. die Errichtung von Dachgauben werden zukünftig unter bestimmten Bedingungen in allen Landesbauordnungen genehmigungsfrei sein. • Regelungen zu Kfz-Stellplatzanforderungen werden in allen Landesbauordnungen vereinheitlicht, verbunden mit dem Ziel, dass die Kfz-Stellplatzpflicht bei Aufstockungen und Ergänzungen im Wohnungsbestand entfällt. 14. Neue Wohngemeinnützigkeit an den Start gehen lassen Wir wollen bereits im nächsten Jahr die Neue Wohngemeinnützigkeit an den Start gehen lassen, um mit einem neuen Marktsegment dauerhafte Sozialbindungen im Neubau wie im Bestand zu schaffen. Die Bundesregierung strebt dazu Investitionszuschüsse und Steuervorteile an.
von f20a7935-f112-4695-9a2c-17cc8f291d21 04 Okt., 2023
Eine Immobilienbesichtigung ist eine wichtige Gelegenheit, um das Haus oder die Wohnung zu inspizieren und sicherzustellen, dass es Ihren Anforderungen entspricht. Hier sind einige Dinge, auf die Sie achten sollten: Vor der Besichtigung : Legen Sie fest, was Ihnen wichtig ist. Unsere Checkliste hilft Ihnen, Wohnwünsche zu definieren und Prioritäten zu setzen. Stimmt die Infrastruktur? Sind Schulen, Kindergärten und Ärzte in der Nähe? Einkaufsmöglichkeiten, Apotheken, Freizeitmöglichkeiten und vielleicht die Anbindung zur Autobahn können auch wichtige Kriterien sein. Dies erspart viele lange Wege. Suchen Sie am besten vor der Hausbesichtigung das Gespräch mit den Anwohnern. So können Sie auch noch andere Vor- und Nachteile herausfinden, die auf den ersten Blick nicht offensichtlich sind. Während der Besichtigung : Achten Sie auf den Zustand des Hauses oder der Wohnung. Sind Mängel erkennbar? Ist das Haus oder die Wohnung hellhörig? Wie sieht es mit der Beleuchtung aus? Sind alle Räume gut beleuchtet? Wie ist die Raumaufteilung? Ist genügend Stauraum vorhanden? Wie sieht es mit der Heizung aus? Funktioniert sie einwandfrei? Nach der Besichtigung : Nehmen Sie sich Zeit, um Ihre Eindrücke zu sammeln und zu überdenken. Prüfen Sie, ob das, was Sie gesehen haben, mit Ihren Ansprüchen übereinstimmt. Auf unserer Seite finden Sie eine 100% Gratis Checkliste für eine optimale Objektbesichtigung, die Ihnen helfen kann, alle wichtigen Punkte im Auge zu behalten.
Weitere Beiträge
Share by: