S-I-M Immobilienservice GmbH

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Das Wichtigste zur Eigentümerversammlung zusammengefasst

Im Rahmen einer Wohnungseigentümergemeinschaft müssen die Eigentümer oftmals über bestimmte Angelegenheiten abstimmen. So müssen beispielsweise Sanierungen oder Renovierungen geplant werden, denen die Eigentümer zustimmen müssen. Damit solche wichtigen Beschlüsse gefasst werden können, gibt es mindestens einmal pro Jahr eine Eigentümerversammlung. 

Wir möchten Sie im Beitrag informieren, was die Eigentümerversammlung ist und was dort beschlossen wird. Ferner gehen wir darauf ein, wie oft die Versammlung stattfindet, wie lange sie dauert, wer daran teilnimmt und ob es eine Anwesenheitspflicht gibt. Sie erfahren unter anderem, was bei der Einladung zu beachten ist, wie die Wohnungseigentümerversammlung abläuft und wann die Wohnungseigentümerversammlung beschlussfähig ist.

Was ist die Eigentümerversammlung?
Der Name Eigentümerversammlung ist im Grunde selbsterklärend. Es handelt sich um eine Versammlung sämtlicher Eigentümer, die innerhalb der Immobilie eine Eigentumswohnung besitzen. Neben den stimmberechtigten Eigentümern und dem Verwalter des Eigentums können zudem weitere Personen teilnehmen, beispielsweise Nachlass- oder Insolvenzverwalter. 

Das wesentliche Ziel der Versammlung besteht darin, bestimmte Beschlüsse im Hinblick auf das gemeinschaftliche Eigentum zu fassen. Dazu gibt es stets eine Tagesordnung, was die Eigentümergemeinschaft jeweils beschließen soll.

Was wird auf der Eigentümerversammlung beschlossen?
Auf der Wohnungseigentümerversammlung werden wichtige Entscheidungen bezüglich einer gemeinschaftlichen Immobilie getroffen. Die gefassten Beschlüsse sind bindend und müssen von allen Eigentümern eingehalten werden.

Es sind vor allem die folgenden Beschlüsse, die auf der Eigentümerversammlung gefasst werden: 

  • Modernisierungsmaßnahmen
  • Renovierungsarbeiten
  • Änderung der Hausordnung
  • Wahl des Verwaltungsbeirates
  • Einberufung eines neuen Hausverwalters
  • Wirtschaftsplan
  • Baumaßnahmen
Einige Beschlüsse sind selbstverständlich optional, zum Beispiel über geplante Baumaßnahmen oder Renovierungsarbeiten.

Innerhalb der Eigentümerversammlung wird zudem ein sogenannter vorausschauender Wirtschaftsplan erstellt. Daraus resultiert unter anderem derjenige Betrag, den die Eigentümer monatlich zu entrichten haben. 

Wie oft findet eine Eigentümerversammlung statt?
Laut § 24 Abs. 1 WEG (Wohnungseigentumsgesetz) gilt, dass die Eigentümerversammlung mindestens einmal im Jahr einberufen und durchgeführt werden muss. In den meisten Fällen geschieht das im 1. Quartal des Jahres. Abweichend davon kann die Versammlung allerdings auch häufiger stattfinden, zum Beispiel zweimal pro Jahr.

Was ist eine außerordentliche Eigentümerversammlung?
Neben der ordentlichen Eigentümerversammlung gibt es ebenfalls eine sogenannte außerordentliche Versammlung der Eigentümer. Diese findet statt, wenn es um zeitdringliche Angelegenheiten geht. Grund für eine außerordentliche Wohnungseigentümerversammlung sind beispielsweise dringend erforderliche Sanierungsmaßnahmen oder auch der geplante Wechsel des Verwalters.

Wie lange dauert eine Eigentümerversammlung?
Zwar gibt es keine fest vorgeschriebenen Zeiten für die Dauer der Eigentümerversammlung. Allerdings zeigt die Praxis, dass die Versammlung der Eigentümer in der Regel zwischen ein bis drei Stunden dauert. 

Muss allerdings über sehr viele Punkte abgestimmt werden oder geht es um kompliziertere Angelegenheiten, kann sich die Versammlung durchaus auf vier oder fünf Stunden erschrecken. 

Ab einer Dauer von sechs Stunden existiert allerdings ein erhöhtes Anfechtungsrisiko, weil derart lange Eigentümerversammlungen von manchen Gerichten als nicht zumutbar betrachtet werden. 

Wer darf an der Eigentümerversammlung teilnehmen?
Normalerweise nehmen in erster Linie die Wohnungseigentümer an der Versammlung mit ihrem jeweiligen Stimmrecht teil. Ebenfalls geladen ist die Hausverwaltung, demnach in der Regel der Verwalter der Immobilie. Darüber hinaus kann es unter bestimmten Voraussetzungen weitere Teilnehmer geben, wie zum Beispiel einen Nachlass- oder Insolvenzverwalter.

Besteht bei der Wohnungseigentümerversammlung eine Anwesenheitspflicht?
An der Wohnungseigentümerversammlung gibt es grundsätzlich keine Anwesenheitspflicht. Stattdessen kann jeder Wohnungseigentümer nach dem Wohnungseigentumsgesetz frei entscheiden, ob er an der Versammlung teilnehmen möchte oder nicht. 

Die Einladung muss auch nicht positiv oder negativ rückgemeldet werden. Trotzdem ist eine Anwesenheit empfehlenswert, weil wichtige Beschlüsse gefasst werden, die dann jeden Wohnungseigentümer betreffen können. Das Stimmrecht sollte also von jedem Bewohner ausgenutzt werden – oder die Stimme per Vollmacht und Vertreter abgegeben werden.

Kann ein Vertreter an der Eigentümerversammlung teilnehmen?
Wer zum Beispiel aufgrund einer Erkrankung oder anderweitigen Terminen nicht selbst an der Eigentümerversammlung teilnehmen kann, hat das Recht, einen Vertreter zu bestimmen. Dieser erhält eine schriftliche Vollmacht, die von dem eigentlich stimmberechtigten Wohnungseigentümer erteilt wird. 

Häufig handelt es sich bei den bevollmächtigten Vertretern um Familienmitglieder, wie zum Beispiel der Ehepartner oder ein (volljähriges) Kind.

Bis wann muss jeder Teilnehmer eingeladen werden?
Damit über jeden Tagesordnungspunkt auf der Versammlung rechtsgültig abgestimmt und rechtskräftige Beschlüsse gefasst werden können, muss die Frist für eine Einladung gewährt bleiben. Die sogenannte Ladungsfrist beläuft sich auf einen Zeitraum von drei Wochen. Allerdings ist es möglich, dass innerhalb der Gemeinschaftsordnung eine davon abweichende Frist festgelegt wird. 

Was muss die Einladung zur Eigentümerversammlung beinhalten?
Vorgeschrieben ist, dass die Einladung zur Eigentümerversammlung eine Tagesordnung beinhaltet. Der Grund besteht darin, dass ausschließlich über die Tagesordnungspunkte entschieden und abgestimmt werden darf, die in der Einladung aufgeführt sind. Weitere Angaben der Einladung zur Wohnungseigentümerversammlung sind:

  • Titel, Anrede und Name des Empfängers,
  • Anschrift des betreffenden Gebäudes,
  • Datum und Uhrzeit der Versammlung,
  • Standort der Versammlung,
  • Tagesordnung.
  • Wann sollte die Eigentümerversammlung stattfinden?

Was den Tag und Uhrzeit der stattfindenden Eigentümerversammlung angeht, gibt es den Ausdruck „verkehrsüblich zumutbar“. Damit ist gemeint, dass die Versammlung an Werktagen (Montag bis Samstag) zwischen ab 18 und 19 Uhr stattfinden sollte. An Sonntagen, Feiertagen und in Ferienzeiten werden sollten hingegen keine Versammlungen angesetzt werden.

Wie ist der Ablauf einer Eigentümerversammlung im Detail?
Eigentümerversammlungen laufen für gewöhnlich nach einem bestimmten Schema und einer Reihenfolge ab. Dabei gliedert sich der Ablauf, der sich meistens über ein bis drei Stunden erstreckt, oftmals in die nachfolgenden Schritte: 

  • Prüfung der Anwesenheit nebst einer Berechtigung zur Teilnahme: 
  • Eröffnung der Versammlung
  • Leitung und Durchführung der Wohnungseigentümerversammlung
  • Abstimmung nebst Bekanntgabe der Ergebnisse
  • Protokoll verfassen
  • Beendigung der Versammlung
Im ersten Schritt prüft der Verwalter die Anwesenheit und Teilnahmeberechtigung der Personen, die sich versammelt haben. Gibt es diesbezüglich nichts vom Verwalter zu beanstanden, findet die Eröffnung der Versammlung statt. Anschließend wird die Eigentümerversammlung durchgeführt und meistens von dem Verwalter geleitet. Dort werden die einzelnen Tagesordnungspunkte nach und nach abgearbeitet. Das beinhaltet ebenso wie das Vorliegen der Beschlussfähigkeit die Abstimmung über die einzelnen Punkte. Die Abstimmungsergebnisse werden bekannt gegeben und ein Protokoll angefertigt. Im letzten Schritt wird die Versammlung beendet.

Wer leitet die Eigentümerversammlung?
In den meisten Fällen leitet der Verwalter die Eigentümerversammlung. Abweichend davon kann die Wohnungseigentümergemeinschaft jederzeit beschließen, dass ein anderer Wohnungseigentümer bzw. eine andere Person die Leitung der Versammlung übernimmt.

Muss die Versammlung protokolliert werden?
Auf Grundlage des § 24 Abs. 6 Wohnungseigentumsgesetz ist es bei jeder Eigentümerversammlung verpflichtend, ein Protokoll zu erstellen. Dieses Protokoll muss zudem bestimmte Formalitäten erfüllen. Folgende Angaben muss das Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung enthalten:

Liste der Teilnehmer,
Tagesordnungspunkte, 
Ort, Datum und Uhrzeit der Versammlung,
Ergebnis der Abstimmungen nebst Ort und Datum sowie
Unterschrift des Protokolls durch Vorsitzenden sowie mindestens einen Eigentümer.

Kann die Eigentümerversammlung ohne Verwalter stattfinden?
Grundsätzlich ist es auch möglich, die Eigentümerversammlung ohne einen Verwalter durchzuführen. Das ist auf Grundlage des Paragraphen 24 Abs. 3 WEG erlaubt. Somit haben zum Beispiel der Verwaltungsbeirat sowie dessen Vertreter das Recht, die Eigentümerversammlung einzuberufen und durchzuführen.

Wann ist eine Eigentümerversammlung beschlussfähig?
Bis zum 30. November 2020 war es so, dass eine Eigentümerversammlung nur unter der Voraussetzung eine Beschlussfähigkeit hatte, dass über 50 Prozent der Miteigentumsanteile auf der Versammlung vertreten waren. Lediglich dann, wenn die sogenannte Teilungserklärung etwas anderes vorsah, konnte von den erforderlichen Miteigentumsanteilen abgewichen werden. 

Seit dem 1. Dezember 2020 ist es allerdings so, dass eine stattfindende Versammlung immer beschlussfähig ist. Es spielt keine Rolle mehr, wie viele Eigentümer teilnehmen. Theoretisch und auch praktisch wäre demzufolge die Eigentümerversammlung sogar beschlussfähig, wenn nur ein Wohnungseigentümer vertreten wäre.

Wer hat auf der Eigentümerversammlung bei Abstimmungen ein Stimmrecht?
Auf einer Eigentümerversammlung gibt es in der Regel eine Reihe von Beschlüssen, die per Abstimmung von den Eigentümern gefasst werden. Bei diesen Abstimmungen gilt normalerweise das sogenannte Kopfprinzip. Dieses besagt, dass jeder Eigentümer eine Stimme und somit ein Stimmrecht auf der Versammlung hat und somit aktiv bei Abstimmungen mitwirken kann.

Welche Mehrheiten sind für die Beschlussfassung notwendig?
Welche Mehrheiten für eine rechtmäßige Beschlussfassung notwendig sind, hängt vor allem davon ab, welche Art Beschluss gefasst werden soll. Welche Mehrheiten zur Beschlussfassung vorgeschrieben sind, ist dem WEG zu entnehmen. 

Im Wesentlichen gibt es zwei Arten von Mehrheiten, nämlich zum einen die einfache und zum anderen die doppelt-qualifizierte Mehrheit. Bei der einfachen Mehrheit reichen 51 Prozent der Stimmberechtigten aus, die für einen entsprechenden Beschluss stimmen. Solche einfachen Mehrheitsbeschlüsse sind zum Beispiel:

  • Erlassen der Hausordnung
  • Einstellung eines Hausmeisters
  • Beschluss des Wirtschaftsplans
  • Bestellung des Verwalters
  • Abschluss von Versicherungen
  • Aufforderung zur Rechnungslegung
Manchmal ist allerdings auch laut § 21 Abs. 2 WEG eine sogenannte doppelt-qualifizierte Mehrheit innerhalb der Eigentümerversammlung notwendig. Allerdings gibt es nur eine zu beschließende Maßnahme, bei der eine solche qualifizierte Mehrheit notwendig ist, nämlich bei der Kostentragung von baulichen Veränderungen. 

Die doppelt-qualifizierte Mehrheit beinhaltet, dass mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und die Hälfte aller Miteigentumsanteile sich für die Maßnahme entscheiden. Nach dem WEG gibt es übrigens keinerlei Beschlüsse, bei denen eine einheitliche Zustimmung sämtlicher Teilnehmer notwendig ist.

Kann ein Beschluss angefochten werden?
Grundsätzlich ist es möglich, auf der Eigentümerversammlung gefasste Beschlüsse anzufechten. Das gilt sowohl für auf der Eigentümerversammlung gefasste Beschlüsse als auch solche, die im Rahmen des Umlaufverfahrens erhoben wurden. Grund für eine Anfechtung sind in aller Regel entweder formelle und/oder inhaltliche Mängel der Beschlüsse. 

Ein möglicher Grund für das Anfechten besteht darin, dass innerhalb der Einladung zur Versammlung Fehler gemacht wurden. Wenn sich dieser Fehler auf das Ergebnis der Beschlüsse auswirken sollte, können diese aufgrund eines Formmangels anfechtbar sein. Mögliche Fehler dieser Art sind unter anderem: 

einzelne Eigentümer haben keine Einladung erhalten,
gesetzliche oder vereinbarte Einladungsfrist wurde nicht eingehalten und
Tagesordnungspunkt wurde nicht ausreichend oder gar nicht bezeichnet.
Zum Anfechten berechtigt sind sowohl einzelne Eigentümer als auch mehrere Eigentümer zusammen. Darüber hinaus hat ebenfalls der Verwalter das Recht, einzelne Beschlüsse auf Grundlage des § 46 Abs. 1 S. 1 WEG anzufechten.

Darf eine Eigentümerversammlung online stattfinden? 
Auch im Hinblick auf die mögliche Durchführung der Eigentümerversammlung online gab es mit der WEG-Reform im Jahre 2020 eine Änderung. Diese führte dazu, dass seit dieser Zeit Eigentümerversammlungen auch digital durchgeführt werden können. 

Voraussetzung ist allerdings, dass zuvor über diese digitale Teilnahme an der Eigentümerversammlung einstimmig abgestimmt worden ist. Sollten manche Eigentümer die Versammlung vor Ort fordern, dürfen sie nicht dazu gezwungen werden, an einer digitalen Versammlung teilzunehmen.

Was ist eine Universalversammlung?
Gibt es im Hinblick auf die Eigentümerversammlung eine fehlerhafte Ladung, dann sind Beschlüsse, die auf der Versammlung gefasst werden, nicht gültig und demzufolge anfechtbar. Geheilt werden können diese Einberufungsmängel jedoch unter der Voraussetzung, dass es sich um eine sogenannte Universalversammlung handelt. Diese liegt vor, wenn alle Wohnungseigentümer an der Eigentümerversammlung teilnehmen. 

Dies setzt einen vorherigen Beschluss voraus, indem sämtliche Eigentümer einstimmig beschließen, dass sie an der Versammlung teilnehmen werden. Voraussetzung ist ferner, dass sämtliche Wohnungseigentümer persönlich bei der Universalversammlung anwesend sein müssen. Es ist demzufolge nicht wie bei einer gewöhnlichen Eigentümerversammlung möglich, einen Stellvertreter zu berufen.



von Christian Esch 10 Jan., 2024
Neue Regelungen im Bereich erneuerbare Energien und Heizungsbetrieb treten 2024 in Kraft, insbesondere durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG). Ursprünglich für alle ab 2024 neu eingebauten Heizungen geplant, gilt die Vorschrift, dass mindestens 65 % erneuerbare Energien genutzt werden müssen, vorerst nur für Neubaugebiete ab Januar 2024. Bestands- und Neubauten außerhalb dieser Gebiete haben Übergangsfristen bis spätestens Ende Juni 2028. Kontrollen betreffen auch die Inspektion von Wärmepumpen, Kontrolle bei Nutzung von Wasser als Wärmeträger, hydraulischen Abgleich für bestimmte Gebäude ab 2024, Austauschpflicht von Konstanttemperaturkesseln über 30 Jahre alt, sowie schärfere Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen bei Sanierungen. Das GEG führt zu Bußgeldern bei Verstößen, beispielsweise zwischen 5.000 € und 50.000 € bei versäumtem Heizungstausch. Die Heizungsförderung für klimafreundliche Systeme wird angepasst, wobei Förderungen bis zu 70 % der Kosten möglich sind. Der Grundfreibetrag der Einkommensteuer steigt ab 2024 auf 11.604 €, und eine bundesweite Solarpflicht für Neubauten wird eingeführt, ebenso wie eine erweiterte CO2-Steuer. Die Umlage von Kabelgebühren entfällt ab Juli 2024, und Glasfaseranbindung kann über Nebenkosten abgerechnet werden. Weitere Änderungen betreffen die Rauchmelderpflicht in Sachsen ab 2024 für alle Bestandsbauten, die Verlängerung der Energiepreisbremsen bis März 2024, die Notwendigkeit qualifizierter Mietspiegel ab 2024 für größere Gemeinden, und die Nutzung von Wohn-Riester-Guthaben für energetische Sanierungen. Die Steuerfrist für die Einkommensteuererklärung 2023 wurde bis zum 2. September 2024 verlängert. Insgesamt bedeuten die neuen Regelungen Mehraufwand und steigende Kosten, aber auch Chancen durch Förderungen und höhere Freibeträge. #gutachten #immobilien #hausverwaltung #eeg #mietwohnung #eigentumswohnung #2024 #eigentümer #mieter #neuerungen #gesetze
von Janett Esch 02 Jan., 2024
Hallo liebe Leser heute möchte ich mit euch über die elementaren Gewerke sprechen, die ein Mehrfamilienhaus erfolgreich machen. 🏢💡 *1. Elektroinstallation:* Ein reibungsloser Betrieb erfordert eine moderne Elektroinstallation. Von der Sicherheitstechnik bis zur smarten Gebäudesteuerung – hier wird die Basis für Komfort und Effizienz geschaffen. *2. Sanitär- und Heizungstechnik:* Die Versorgung mit warmem Wasser, die Heizungsanlage und moderne Sanitäranlagen sind essentiell für Wohnqualität und Energieeffizienz. Eine durchdachte Heizungs- und Sanitärtechnik trägt zum Werterhalt bei. *3. Dachdeckerarbeiten:* Ein intaktes Dach schützt nicht nur vor Witterungseinflüssen, sondern beeinflusst auch die Energiebilanz. Regelmäßige Wartung und eventuelle Modernisierung sind hier entscheidend. *4. Fassadengestaltung und Wärmedämmung:* Die Fassade prägt nicht nur das äußere Erscheinungsbild, sondern hat auch maßgeblichen Einfluss auf die Energieeffizienz. Moderne Wärmedämmung spart Kosten und schont die Umwelt. *5. Aufzugs- und Anlagentechnik:* Insbesondere in größeren Mehrfamilienhäusern ist eine zuverlässige Aufzugstechnik unverzichtbar. Aber auch andere Anlagen wie Lüftungs- und Klimaanlagen tragen zum Wohnkomfort bei. *6. Schließ- und Sicherheitstechnik:* Die Sicherheit der Bewohner ist oberstes Gebot. Moderne Schließ- und Sicherheitstechnik gewährleisten einen effektiven Schutz vor Einbrüchen und schaffen Vertrauen. Diese Gewerke bilden das Rückgrat eines jeden Mehrfamilienhauses. Durch eine strategische Planung, regelmäßige Wartung und gezielte Modernisierung lassen sich nicht nur Wohnqualität und Komfort steigern, sondern auch langfristige Kosten minimieren. 💼✨ Welche Gewerke haltet ihr für besonders wichtig? Lasst es mich in den Kommentaren wissen!
von Christian Esch 20 Dez., 2023
Das Residualwertverfahren in der Immobilienbewertung *Guten Tag, liebe Community! 👋* Ich hoffe, euch geht es gut! Heute möchte ich mit euch über ein faszinierendes Thema sprechen: das Residualwertverfahren in der Immobilienbewertung. 🏠✨ **Was ist das Residualwertverfahren?** Das Residualwertverfahren ist eine Methode, um den Wert einer Immobilie zu ermitteln. Im Gegensatz zu traditionellen Ansätzen, die auf vergangenen Transaktionen basieren, konzentriert sich das Residualwertverfahren auf die zukünftigen Einnahmen, die durch die Immobilie generiert werden. **Wie funktioniert es?** Die Grundidee ist simpel: Der Residualwert wird ermittelt, indem man die zukünftigen Einnahmen (zum Beispiel Mieteinnahmen) von den erwarteten Ausgaben abzieht. Der verbleibende Betrag ist der Residualwert. Dieser wird dann auf den heutigen Wert abgezinst, um den aktuellen Marktwert zu erhalten. **Für wen eignet sich das Residualwertverfahren?** 1. **Projektentwickler:** Das Residualwertverfahren ist besonders nützlich für Projektentwickler, die den Wert einer Immobilie nach der Entwicklung bestimmen möchten. 2. **Investoren:** Investoren können das Residualwertverfahren verwenden, um die Rentabilität einer Immobilie im Laufe der Zeit zu prognostizieren. 3. **Finanzinstitute:** Banken und Finanzinstitute können das Verfahren nutzen, um die Kreditwürdigkeit von Projekten zu beurteilen. **Vorteile des Residualwertverfahrens:** - **Zukunftsorientiert:** Es berücksichtigt die zukünftige Wertentwicklung der Immobilie. - **Flexibilität:** Es kann für verschiedene Arten von Immobilien und Entwicklungsprojekten angewendet werden. - **Risikobewertung:** Es hilft, das Risiko und die Rentabilität eines Projekts zu bewerten. **Fazit:** Das Residualwertverfahren ist eine mächtige Methode, um den Wert von Immobilien zu ermitteln, insbesondere wenn zukünftige Einnahmen eine entscheidende Rolle spielen. Projektentwickler, Investoren und Finanzinstitute können davon profitieren, um fundierte Entscheidungen zu treffen. Ich bin gespannt auf eure Gedanken und Erfahrungen zum Residualwertverfahren! Teilt gerne eure Meinungen in den Kommentaren. 💬✨ *Lasst uns die Diskussion beginnen und voneinander lernen! Bis bald!* 👋🌟 Mit besten Grüßen, Christian Esch Gutachter DIN EN ISO/IEC 17024
von Christian Esch 06 Dez., 2023
Liebe -Community, heute möchte ich mit euch über einen entscheidenden Faktor in der Immobilienfinanzierung sprechen: den Beleihungswert. **Was ist der Beleihungswert?** Der Beleihungswert einer Immobilie ist der Wert, den ein Finanzinstitut ihr zuordnet, wenn es darum geht, einen Kredit zu vergeben. Dieser Wert bildet die Basis für die Höhe des Darlehens und beeinflusst somit maßgeblich die Finanzierungsmöglichkeiten. **Wie wird er ermittelt?** Die Ermittlung des Beleihungswerts erfolgt durch eine professionelle Immobilienbewertung. Faktoren wie Lage, Größe, Bauzustand und Ausstattung fließen in die Bewertung ein. **Warum ist der Beleihungswert wichtig?** 1. **Sicherheit für Finanzinstitute:** Der Beleihungswert dient als Sicherheit für die Kreditgeber. Er gibt an, wie viel die Immobilie im Falle eines Zahlungsausfalls des Kreditnehmers wert ist. 2. **Einfluss auf Kreditkonditionen:** Ein hoher Beleihungswert ermöglicht oft bessere Konditionen, während ein niedriger Wert die Finanzierung erschweren kann. 3. **Planungssicherheit:** Sowohl für Kreditgeber als auch Kreditnehmer schafft der Beleihungswert Transparenz und Planungssicherheit. **Tipps für Immobilienbesitzer:** 1. **Werterhaltung:** Pflegen Sie Ihre Immobilie gut, um ihren Wert zu erhalten oder zu steigern. 2. **Professionelle Bewertung:** Lassen Sie eine regelmäßige professionelle Bewertung durchführen, um den Beleihungswert aktuell zu halten. 3. **Beratung suchen:** Bei Veränderungen an der Immobilie oder bei Finanzierungsfragen suchen Sie professionelle Beratung. Der Beleihungswert ist mehr als eine Zahl – er ist die Grundlage für eine solide Immobilienfinanzierung. Teilt gerne eure Gedanken und Erfahrungen zum Thema!
von Christian Esch 14 Nov., 2023
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von Christian Esch 11 Nov., 2023
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von f20a7935-f112-4695-9a2c-17cc8f291d21 05 Nov., 2023
Der Handel mit Immobilien unterliegt in vielen Ländern einer Vielzahl steuerlicher Regelungen und Vorschriften. In Deutschland sind einige der wichtigsten steuerlichen Punkte, die beim Handel mit Immobilien zu beachten sind, die folgenden: Grunderwerbsteuer: Die Grunderwerbsteuer fällt beim Kauf von Immobilien an. Der genaue Prozentsatz variiert von Bundesland zu Bundesland in Deutschland. Es ist wichtig, die gültigen Sätze in Ihrem jeweiligen Bundesland zu berücksichtigen. Einkommensteuer: Wenn Sie Immobilien kaufen und verkaufen und dabei Gewinne erzielen, müssen diese Gewinne in der Regel in Ihrer Einkommensteuererklärung angegeben werden. Dies gilt insbesondere für gewerbliche Händler von Immobilien. Privatpersonen, die Immobilien nur gelegentlich verkaufen, können unter bestimmten Umständen von der Einkommensteuer befreit sein. Umsatzsteuer: Beim Verkauf von Neubauimmobilien kann die Umsatzsteuer anfallen. Dies betrifft insbesondere gewerbliche Immobilienentwickler und Bauträger. Spekulationssteuer: In Deutschland gibt es eine Spekulationsfrist von zehn Jahren. Wenn Sie eine Immobilie innerhalb dieser Frist verkaufen, können Gewinne aus dem Verkauf steuerpflichtig sein. Nach Ablauf der Frist sind die Gewinne in der Regel steuerfrei. Grundsteuer: Als Eigentümer von Immobilien sind Sie in der Regel verpflichtet, Grundsteuern zu entrichten. Die Höhe der Grundsteuer hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich des Einheitswerts der Immobilie. Kapitalertragsteuer: Wenn Sie Mieteinnahmen aus vermieteten Immobilien erzielen, können diese Einnahmen der Kapitalertragsteuer unterliegen. Finanzamtliche Meldungen: In Deutschland sind Immobilientransaktionen meldepflichtig. Dies betrifft insbesondere den Erwerb und Verkauf von Immobilien. Die Nichtmeldung kann zu rechtlichen Konsequenzen führen. Erbschafts- und Schenkungssteuer: Wenn Sie Immobilien erben oder verschenken, können diese Transaktionen erbschafts- oder schenkungssteuerpflichtig sein. Die genaue Höhe der Steuer hängt von verschiedenen Faktoren ab. Abschreibung und Werbungskosten: Wenn Sie vermietete Immobilien besitzen, können Sie unter bestimmten Bedingungen Abschreibungen und Werbungskosten geltend machen, um Ihre steuerliche Belastung zu verringern. Es ist ratsam, sich vor jeder Immobilientransaktion von einem Steuerberater oder einem Fachmann für Steuerrecht beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass Sie alle steuerlichen Pflichten und Möglichkeiten vollständig verstehen und beachten. Die steuerlichen Regelungen können komplex sein und variieren je nach individueller Situation und Immobilientransaktion.
von f20a7935-f112-4695-9a2c-17cc8f291d21 18 Okt., 2023
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von Christian Esch 09 Okt., 2023
1. Degressive AfA (Absetzung für Abnutzung) Die Bundesregierung hat im Rahmen des Wachstumschancengesetzes vorgeschlagen, eine degressive AfA in Höhe von jährlich 6 Prozent für neu errichtete Wohngebäude einzuführen; die degressive Abschreibung fördert die schnellere Refinanzierung von getätigten Investitionen. Sie schafft über diesen Mechanismus Investitionsanreize, die zur Stabilisierung der Bauwirtschaft beitragen können. Die Regelung sieht keine Baukostenobergrenzen vor. Es kann ab einem Effizienzstandard von EH 55 gebaut werden. Die degressive AfA wird für Gebäude gelten, die Wohnzwecken dienen und mit deren Herstellung nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 begonnen wird. Erstmals soll nicht der Bauantrag entscheidendes Kriterium für die Gewährung der degressiven AfA sein, sondern der angezeigte Baubeginn. Die degressive AfA ergänzt die Erhöhung der linearen AfA von 2 auf 3 Prozent und die Sonder-AfA für besonders klimafreundlichen Mietwohnungsneubau, die bereits hilfreich waren. 2. Verankerung von EH 40 als verbindlicher gesetzlicher Neubaustandard wird ausgesetzt Die Reduzierung von Treibhausgas-Emissionen ist gerade im Gebäudebereich vordringlich für den Klimaschutz und um weiter steigende Kosten fossiler Energieträger zu vermeiden. Mit der Einführung von EH 55 als Standard zum 1. Januar 2023 im Hinblick auf den Primärenergiebedarf wurde ein erster wichtiger Schritt für Neubauten umgesetzt. In den aktuellen Verhandlungen über die Reform der Europäischen Gebäuderichtlinie (EPBD) wird auch eine Überarbeitung der Anforderungssystematik sowie des Neubaustandards diskutiert. Mit der Verabschiedung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ist allerdings sichergestellt, dass ab 1. Januar 2024 im Neubau klimaneutral geheizt wird. Angesichts der aktuell schwierigen Rahmenbedingungen in der Bau- und Wohnungswirtschaft durch hohe Zinsen und Baukosten ist die Verankerung von EH 40 als verbindlicher gesetzlicher Neubaustandard in dieser Legislaturperiode nicht mehr nötig und wird ausgesetzt. Europaweit brauchen wir Ambitionen und verlässliches Handeln für den Klimaschutz in allen Sektoren. Sobald bürokratiearm leistbar, wollen wir den Klimaschutz auch bei Materialien und ihrer Produktion verankern, sodass die THG-Emissionen eines Gebäudes im gesamten Lebenszyklus in den Blick genommen werden, ohne dabei die aktuellen Anforderungen an den Wärmeschutz abzusenken. Dadurch wird ein Anreiz gesetzt, künftig den Einsatz von nachhaltigen, nachwachsenden Baustoffen und Recyclingmaterial zu erhöhen. Bei der für 2024 geplanten Novellierung des Vergaberechts streben wir an, Nachhaltigkeitskriterien stärker zu verankern. Bei den Verhandlungen über die EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) setzen wir uns für anspruchsvolle Sanierungsquoten für den gesamten Gebäudebestand ein, wollen aber verpflichtende Sanierungen einzelner Wohngebäude ausschließen. Wir entwickeln die im GEG bereits etablierten bedingten Anforderungen zielgerichtet weiter. 3. Bau von bezahlbarem Wohnraum für alle vereinfachen und beschleunigen Der Bund wird in Städten und Kommunen mit angespannten Wohnungsmärkten den Bau von bezahlbarem Wohnraum für alle vereinfachen und beschleunigen. Dazu wird eine an die Generalklausel des § 246 Absatz 14 Baugesetzbuch (BauGB) angelehnte Sonderregelung befristet bis zum 31. Dezember 2026 geschaffen. Das BMWSB wird eine entsprechende Änderung des BauGB noch in diesem Jahr vorlegen. 4. Finanzmittel für den sozialen Wohnungsbau Die Bundesregierung hat vorgeschlagen, den Ländern im Zeitraum von 2022 bis 2027 Programmmittel in Höhe von insgesamt 18,15 Milliarden Euro für den sozialen Wohnungsbau zur Verfügung zu stellen. Jeder Euro des Bundes wird aktuell durch rund 1,50 Euro der Länder kofinanziert. Bei Fortführung dieser bisherigen Komplementärfinanzierung stehen damit gesamtstaatlich rd. 45 Milliarden Euro für den sozialen Wohnungsbau bis 2027 zur Verfügung. Bund und Länder übernehmen damit weiterhin gemeinsam Verantwortung. 5. KfW-Neubauprogramme "Klimafreundlicher Neubau" (KFN) und "Wohneigentum für Familien" (WEF) Die Bundesregierung sorgt bereits dafür, dass sich klimafreundliches Bauen auszahlt. Sie wird die beiden KfW-Neubauprogramme "Klimafreundlicher Neubau" (KFN) und "Wohneigentum für Familien" (WEF) nochmals attraktiver ausgestalten. Beim WEF werden die Kredithöchstbeträge um 30.000 Euro angehoben. Außerdem wird die Grenze des zu versteuernden Einkommens, bis zu dem ein zinsvergünstigtes Darlehen beantragt werden kann, von 60.000 Euro/Jahr auf 90.000 Euro/Jahr angehoben. Damit können noch mehr Familien das Programm in Anspruch nehmen 6. Wohneigentumsprogramm "Jung kauft Alt" Die Bundesregierung wird für 2024 und 2025 ein Wohneigentumsprogramm "Jung kauft Alt" für den Erwerb von sanierungsbedürftigen Bestandsgebäuden verbunden mit einer an den BEG-Regeln orientierten Sanierungsauflage einführen. Das Programm wird über die KfW abgewickelt. Der zusätzliche Finanzierungsbedarf bis 2027 an Programmmitteln soll analog der schon bestehenden Förderung des "Klimafreundlichen Neubaus/ Wohneigentum für Familien" (WEF) aus dem Klima- und Transformationsfonds bereitgestellt werden. 7. Umbau von Gewerbeimmobilien zu Wohneinheiten Deutschlandweit gibt es Leerstand bei Gewerbeimmobilien. Büros und Räume des Einzelhandels werden auch in Folge der wirtschaftlichen Entwicklung aufgrund der COVID-Pandemie nicht mehr in bisherigem Maße gebraucht. Das Bundesinstitut für Bau, Stadtentwicklung und Raumordnung (BBSR) hat in einer Studie prognostiziert, dass hier ein Potenzial von bis zu 235.000 neuen Wohneinheiten besteht. Die Nutzung dieser Immobilien spart Fläche und Baustoffe. Sofern sie mit anspruchsvollen Sanierungen einhergeht, ist ihre ökologische Bilanz vorteilhaft. Für Eigentümer und Investoren, die für geeignete Gewerbeimmobilien nach den BEG-Förderbedingungen eine Förderung aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) in Anspruch nehmen können und sie dabei zugleich zu Wohnraum umbauen, wird 2024 und 2025 ein zusätzliches KfW-Förderprogramm mit einem Volumen von insgesamt 480 Millionen Euro Programmmitteln aufgelegt. Durch zinsverbilligte Kredite sollen damit der klimafreundliche Umbau gefördert und Leerstand beseitigt werden. Die Finanzierung soll ebenfalls aus den Mitteln des KTF bereitgestellt werden. 8. Bauen im Sinne des Gebäudetyps E soll befördert werden Bauen muss zukünftig einfacher, schneller und günstiger werden. Dazu soll das Bauen im Sinne des Gebäudetyps E befördert werden, indem die Vertragspartner Spielräume für innovative Planung vereinbaren, auch durch Abweichen von kostenintensiven Standards. Die Länder beabsichtigen, dazu Änderungen der Musterbauordnung und der Landesbauordnungen vorzunehmen. Die Bundesregierung wird – in Absprache mit den Partnern des Bündnisses – eine "Leitlinie und Prozessempfehlung Gebäudetyp E" bis Ende des Jahres vorlegen, um dafür zu sorgen, dass für die Beteiligten vereinfachtes Bauen rechtssicher gelingen kann. 9. Vergünstigte Abgabe Bundes- und Landeseigener Grundstücke für öffentliche Aufgaben sowie den sozialen Wohnungsbau Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) wird die bislang bis Ende 2024 befristete Möglichkeit zur vergünstigten Abgabe BImA-eigener Grundstücke für öffentliche Aufgaben sowie den sozialen Wohnungsbau um weitere fünf Jahre fortführen. Sie schafft damit Anreize zur Entwicklung von Bauland durch die Kommunen. Aufgrund der konjunkturellen Entwicklung auf dem Grundstücksmarkt und der gestiegenen Baukosten bestünde eine weitere Option darin, den Verbilligungsbetrag von bis zu 25.000 Euro pro neu geschaffener Sozialwohnung spürbar um 40 Prozent auf 35.000 Euro pro Sozialwohnung anzuheben und zusätzlich das Verbilligungsvolumen für sonstige öffentliche Zwecke um 10 Millionen Euro pro Jahr zu erhöhen. Die Bundesregierung prüft zudem, ob es der BImA ermöglicht werden könnte, bei der Bestellung von Erbbaurechten an für Zwecke des sozialen Wohnungsbaus genutzten Flächen, den jährlichen Erbbauzins auf der Grundlage eines verbilligten Verkehrswerts als marktüblichen bzw. angemessenen Erbbauzins zu berechnen. Die Entscheidung über diese Möglichkeit sollte im künftigen Haushaltsaufstellungsverfahren getroffen werden und muss auch die erheblichen haushaltspolitischen Herausforderungen des Bundes in den Blick nehmen, die eine konsequente Überprüfung von Einnahmen und Ausgaben sowie einen verstärkten Blick auf originäre Bundeszuständigkeiten erfordern. 10. Lärmrichtwerte bei heranrückender Wohnbebauung an Gewerbebetriebe Die Bundesregierung wird in der TA Lärm in Form einer Experimentierklausel die Lärmrichtwerte bei heranrückender Wohnbebauung an Gewerbebetriebe anheben. Über die Anwendung der Experimentierklausel entscheidet die Gemeinde im Bebauungsplan. Die Bundesregierung wird klarstellen, dass sonstige Möglichkeiten der planerischen Lärmkonfliktbewältigung in der Bauleitplanung durch die Experimentierklausel nicht ausgeschlossen werden. 11. Förderung beim Einbau einer klimafreundlichen Heizungsanlage Die Bundesregierung treibt die Heizwende voran. Sie unterstützt im Rahmen der BEG-Sanierungsförderung Hauseigentümer künftig beim Einbau einer neuen klimafreundlichen Heizungsanlage – in der Höhe abhängig vom Einkommen – von bis zu 30 bis 75 Prozent. Die Richtlinie der BEG-Sanierungsförderung sieht einen sog. Klima-Bonus (Speed-Bonus) insbesondere für den Austausch besonders alter Heizungen vor. Die Bundesregierung erhöht den Speed-Bonus in 2024 und 2025 von 20 auf 25 Prozent und zieht die geplante Degression vor. Um jetzt einen Sanierungsimpuls zu setzen, soll der Speed-Bonus 2026 und 2027 um jeweils 5 Prozent gesenkt werden, danach um 3 Prozent. Die Bundesregierung weitet den Speed-Bonus zudem auch auf Wohnungsunternehmen sowie Vermieterinnen und Vermieter aus und motiviert damit Wohnungsunternehmen, zeitnah einen Beitrag zur Wärmewende zu leisten. Sie entlastet damit auch Mieterinnen und Mieter. Um einen weiteren Impuls für die Baukonjunktur zu setzen, soll die energieeffiziente Sanierung einen Schub bekommen. Die bisherigen Sanierungssätze von 15 Prozent als Zuschuss und 20 Prozent steuerliche Abschreibung sollen jeweils auf 30 Prozent angehoben werden. Im Sinne des Speed-Bonus sinkt der Zuschuss ab 2026 wieder auf 15 Prozent, die steuerliche Abschreibung auf 20 Prozent. 12. Senkung der Erwerbsnebenkosten Die Bundesregierung hat das Ziel, mehr Bürgerinnen und Bürgern zu ermöglichen, im selbstgenutzten Eigentum wohnen zu können. Deshalb soll der Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum erleichtert werden. Ein wichtiger Beitrag hierfür ist die Senkung der Erwerbsnebenkosten, was – auch in Anbetracht der gestiegenen Zinsen – die Finanzierung einer Immobilie erleichtern würde. Denn diese Nebenkosten müssen in der Regel aus dem Eigenkapital erbracht werden. Daher will die Bundesregierung den Ländern eine flexiblere Gestaltung der Grunderwerbsteuer (z. B. durch einen Freibetrag) ermöglichen. Hierzu wurde den Ländern auf Arbeitsebene ein Vorschlag für eine Öffnungsklausel zur landesspezifischen Ausgestaltung der Grunderwerbsteuer unterbreitet. Dies war ein erster Schritt, um in einen Dialog mit den Ländern zu treten. Zur Gegenfinanzierung werden nun verschiedene Möglichkeiten einer erweiterten Besteuerung von sog. Share Deals geprüft. Bislang lehnt eine Mehrheit der Länder, deren Belange bei Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes aufgrund deren alleiniger Ertragskompetenz besonderer Berücksichtigung bedürfen, den Vorschlag jedoch ab. Die Erörterungen werden aber fortgesetzt. 13. Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren Planen und Genehmigen muss deutlich schneller werden. In den vergangenen eineinhalb Jahren hat die Bundesregierung mehrere Gesetzespakete auf den Weg gebracht, mit denen der Wohnungsbau spürbar beschleunigt werden konnte. Durch die Digitalisierungsnovelle des BauGB konnten die Genehmigungsfristen für Bauleitpläne von bisher drei Monaten auf einen Monat verkürzt werden. Die Geschwindigkeit muss weiter erhöht, Aktenberge in den Bauämtern reduziert werden. Mit den 16 Ländern wird die Bundesregierung noch in diesem Jahr einen "Pakt für Planungs- und Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung" abschließen. Die Länder planen bereits jetzt zur nächsten Fachkonferenz im November 2023 u.a. folgende Änderungen in den Landesbauordnungen vorzunehmen: • Einmal bereits in einem Land erteilte Typengenehmigungen für das serielle und modulare Bauen erhalten bundesweit Gültigkeit und werden uneingeschränkt gegenseitig anerkannt. • Die Dauer von allen Genehmigungsverfahren im Wohnungsbau wird zeitlich begrenzt. Es wird befristet bis 2026 in allen Landesbauordnungen eine bundesweit einheitliche Genehmigungsfiktion von 3 Monaten eingeführt. • Nutzungsänderungen von Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschl. die Errichtung von Dachgauben werden zukünftig unter bestimmten Bedingungen in allen Landesbauordnungen genehmigungsfrei sein. • Regelungen zu Kfz-Stellplatzanforderungen werden in allen Landesbauordnungen vereinheitlicht, verbunden mit dem Ziel, dass die Kfz-Stellplatzpflicht bei Aufstockungen und Ergänzungen im Wohnungsbestand entfällt. 14. Neue Wohngemeinnützigkeit an den Start gehen lassen Wir wollen bereits im nächsten Jahr die Neue Wohngemeinnützigkeit an den Start gehen lassen, um mit einem neuen Marktsegment dauerhafte Sozialbindungen im Neubau wie im Bestand zu schaffen. Die Bundesregierung strebt dazu Investitionszuschüsse und Steuervorteile an.
von f20a7935-f112-4695-9a2c-17cc8f291d21 04 Okt., 2023
Eine Immobilienbesichtigung ist eine wichtige Gelegenheit, um das Haus oder die Wohnung zu inspizieren und sicherzustellen, dass es Ihren Anforderungen entspricht. Hier sind einige Dinge, auf die Sie achten sollten: Vor der Besichtigung : Legen Sie fest, was Ihnen wichtig ist. Unsere Checkliste hilft Ihnen, Wohnwünsche zu definieren und Prioritäten zu setzen. Stimmt die Infrastruktur? Sind Schulen, Kindergärten und Ärzte in der Nähe? Einkaufsmöglichkeiten, Apotheken, Freizeitmöglichkeiten und vielleicht die Anbindung zur Autobahn können auch wichtige Kriterien sein. Dies erspart viele lange Wege. Suchen Sie am besten vor der Hausbesichtigung das Gespräch mit den Anwohnern. So können Sie auch noch andere Vor- und Nachteile herausfinden, die auf den ersten Blick nicht offensichtlich sind. Während der Besichtigung : Achten Sie auf den Zustand des Hauses oder der Wohnung. Sind Mängel erkennbar? Ist das Haus oder die Wohnung hellhörig? Wie sieht es mit der Beleuchtung aus? Sind alle Räume gut beleuchtet? Wie ist die Raumaufteilung? Ist genügend Stauraum vorhanden? Wie sieht es mit der Heizung aus? Funktioniert sie einwandfrei? Nach der Besichtigung : Nehmen Sie sich Zeit, um Ihre Eindrücke zu sammeln und zu überdenken. Prüfen Sie, ob das, was Sie gesehen haben, mit Ihren Ansprüchen übereinstimmt. Auf unserer Seite finden Sie eine 100% Gratis Checkliste für eine optimale Objektbesichtigung, die Ihnen helfen kann, alle wichtigen Punkte im Auge zu behalten.
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